(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1365 - 1370)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 und 3 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 1) (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 1) (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 1) (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz 1) (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Technische Kommunikation 1) (§ 4 Nr. 5) | - a)
Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen - b)
Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden - c)
Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten, insbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
| 2 | |
- d)
Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, insbesondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Installationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen - e)
technische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und technische Informationen lesen und anwenden
| | 2 |
6 | Betriebliche Kommunikation 1) (§ 4 Nr. 6) | - a)
Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - b)
Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben - c)
betriebliche Informationssysteme nutzen - d)
berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz beachten
| 2 | |
- e)
Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungsmerkmale erläutern und in die Nutzung einweisen - f)
Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen - g)
Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Sachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwenden - h)
Materialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten und bestellen
| | 2 |
7 | Planen der Auftragsabwicklung 2) (§ 4 Nr. 7) | - a)
Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes nach Tabellen auswählen - b)
Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, auswählen
| 2 | |
- c)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen - d)
elektrische Schutzmaßnahmen festlegen - e)
Leitungswege und Gerätestandorte nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes festlegen - f)
Materialverbrauch ermitteln
| | 4 |
8 | Vorbereiten der Auftragsausführung 2) (§ 4 Nr. 8) | - a)
Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen entnehmen - b)
Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe nach terminlichen Vorgaben planen
| 2 | |
- c)
Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und Auftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt handeln - d)
Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machen - e)
dem Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bauseitige Leistungen festlegen - f)
Planung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden und anderen Gewerken abstimmen - g)
Fremdleistungen prüfen und überwachen - h)
erforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen - i)
bei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und anderen Gewerken Informationen austauschen und zusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen informieren und Alternativen aufzeigen
| | 4 |
9 | Einrichten und Abräumen der Montagestelle 2) (§ 4 Nr. 9) | - a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten - b)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und disponieren - c)
Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und defekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen
| 2 | |
- d)
Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie montagegerecht bereitstellen - e)
Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen warten, pflegen und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten - f)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen - g)
Montagestelle sichern
| | 6 |
10 | Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen (§ 4 Nr. 10) | - a)
Längen, Flächen und Winkel messen und prüfen - b)
Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und gewindeschneiden - c)
Bleche und Profile aus Metall und Kunststoff zuschneiden, lochen, biegen und richten - d)
Schraubverbindungen herstellen und sichern - e)
Hart- und Weichlötverbindungen für mechanische und elektrische Beanspruchung herstellen
| 10 | |
- f)
Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen herstellen - g)
Bleche und Profile aus Metall schweißen
| | 8 |
11 | Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken 3) (§ 4 Nr. 11) | - a)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen - b)
Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
| 8 | |
- c)
Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungsschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, verdrahten und kennzeichnen - d)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - e)
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
| | 14 |
12 | Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln 2) 3) (§ 4 Nr. 12) | - a)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
| 4 | |
- b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, zu transportierendes Gut anschlagen, Transport sichern und durchführen - c)
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern - d)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
| | 12 |
13 | Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen 2) 3) (§ 4 Nr. 13) | - a)
Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zurichten - b)
Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren
| 6 | |
- c)
ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen - d)
Kabel und Leitungen verbinden und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken an Betriebsmittel anschließen
| | 14 |
14 | Installieren von elektrischen Anlagen 2) 3) (§ 4 Nr. 14) | - a)
Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinationen und Installationsverteiler, aufstellen und anschließen - b)
Beleuchtungsanlagen installieren
| 6 | |
- c)
Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, montieren und anschließen - d)
elektrische Maschinen anschließen - e)
Stelleinrichtungen einbauen und anschließen - f)
Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen
| | 16 |
15 | Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen 3) (§ 4 Nr. 15) | - a)
Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler abschätzen und Meßschaltungen aufbauen - b)
Spannung, Strom, Widerstand und Leistung messen - c)
Kenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle prüfen
| 4 | |
- d)
Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfen - e)
Sollwerte und Funktion von Baugruppen und Geräten prüfen sowie Sollwerte einstellen - f)
Isolationsprüfung durchführen - g)
Erdungs- und Schleifenwiderstände prüfen - h)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen - i)
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen - k)
Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmen - l)
Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen - m)
Funktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durchführen
| | 8 |
16 | Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen 3) (§ 4 Nr. 16) | - a)
mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schaltungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben
| 2 | |
- b)
Geräte und Anlagenteile inspizieren - c)
Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten
| | 10 |
17 | Dokumentation 3) (§ 4 Nr. 17) | - a)
Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktualisieren
| 2 | |
- b)
verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentieren - c)
Schaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren
| | 4 |
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- 1)
Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden. - 2)
Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden. - 3)
Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.
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