(Fundstelle: BGBl. I 2021, 703 - 713)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwenden - b)
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden - c)
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden - d)
Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen - e)
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten, technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden - f)
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden - g)
Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten - h)
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen - i)
Standardsoftware anwenden, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware - j)
Daten sichern, pflegen und archivieren - k)
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten - l)
Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
| 4 | |
2 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten - b)
Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen - c)
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen
|
4 | |
| | - d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen - e)
Aufgaben im Team planen
| | |
- f)
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen - g)
verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen - h)
Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und Kundinnen und mit anderen Gewerken abstimmen - i)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen - j)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
| | 2 |
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren - b)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
| 4 | |
- c)
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen - d)
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
| | 2 |
4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten - b)
Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen - c)
Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten - d)
Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
| 2 | |
- e)
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten - f)
Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln - g)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten - h)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
| | |
| | - i)
Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie bei der Produktauswahl beraten - j)
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen - k)
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken - l)
Lösungsvarianten präsentieren und begründen - m)
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten - n)
Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen - o)
Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen - p)
Reklamationen prüfen und bearbeiten - q)
Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten - r)
bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
| | 2 |
5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren - b)
Urheberrechte berücksichtigen und einhalten - c)
technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
| 4 | |
- d)
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen - e)
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
| | 2 |
6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. - b)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften beurteilen - c)
Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen - d)
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen (Basisschutz) - e)
Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - f)
Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
|
20 | |
| | - g)
Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - h)
Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen - i)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz) - j)
Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren - k)
Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben - l)
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
| | |
7 | Analysieren technischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkomponenten sowie Wechselwirkungen zwischen den Systemkomponenten erfassen - b)
Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen - c)
Kraft- und Energiefluss sowie Informationsfluss in technischen Systemen analysieren - d)
Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen identifizieren, insbesondere die entsprechenden Prozessschritte und technischen Systeme - e)
Prozesse analysieren - f)
Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken und Betriebssystemen beurteilen
| 4 | |
8 | Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Messverfahren und Messgeräte auswählen - b)
elektrische Größen berechnen, messen und bewerten - c)
Diagnosegeräte und -software handhaben und Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren - d)
Kenndaten und Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten prüfen und thermische Einflüsse beachten - e)
Schaltungen mit logischen Grundfunktionen analysieren und bewerten - f)
Signale an Schnittstellen prüfen
| 8 | |
- g)
Sensorik und Aktorik, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen - h)
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
| | 4 |
9 | Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Systematik der Fehlersuche anwenden - b)
Geräte instand setzen und dabei die Vorschriften zur elektrotechnischen Sicherheit und zur elektromagnetischen Verträglichkeit beachten - c)
technische Prüfungen durchführen und protokollieren
| 5 | |
10 | Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen - b)
vorhandene elektrische Anlagen und Betriebsmittel beurteilen und Änderungen planen - c)
Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen - d)
Leitungswege und Gerätemontageorte festlegen und dabei die örtlichen Gegebenheiten und die elektromagnetische Verträglichkeit beachten - e)
Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden - f)
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen zurichten und befestigen - g)
Materialien insbesondere durch Sägen, Bohren, Senken und Gewindeschneiden bearbeiten sowie Verbindungstechniken anwenden - h)
Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern - i)
Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen - j)
Baugruppen zerlegen und montieren und defekte Teile austauschen - k)
Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren - l)
Energie-, Kommunikations-, Breitband- und Hochfrequenzleitungen und -kabel auswählen, zurichten und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten - m)
Baugruppen und Geräte verdrahten und in Betrieb nehmen - n)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen - o)
Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
| 18 | |
- p)
Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen - q)
Komponenten des inneren Blitz- und Überspannungsschutzes, Schaltgeräte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - r)
geleistete Arbeiten mit anderen Gewerken und der Planung abstimmen, Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM) anpassen
| | 4 |
11 | Montieren und Installieren von Netzwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden - b)
Standardsoftware und Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen auswählen, konfigurieren und anpassen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen und installieren - c)
Informationsübertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
| 3 | |
| | - d)
Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen - e)
Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken beurteilen - f)
Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen - g)
Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
| | 2 |
12 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Sensoren und Aktoren prüfen, parametrieren und einstellen
| 2 | |
- b)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen - c)
Steuerungen und Regelungen programmieren, installieren und in Betrieb nehmen
| | 8 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und GebäudetechnikLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Konzipieren von Systemen der Energie- und Gebäudetechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bestand der energie- und gebäudetechnischen Anlagen sowie deren technischen Schnittstellen und Standards ermitteln - b)
energie- und gebäudetechnische Anlagen von Kunden und Kundinnen hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit, gesetzlicher Vorgaben, rationeller Energieverwendung sowie Wirtschaftlichkeit bewerten - c)
Kundenanforderungen an energie- und gebäudetechnischen Systemen feststellen, Erweiterungen vorhandener Systeme planen und Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen - d)
energie- und gebäudetechnische Systeme und deren Automatisierungseinrichtungen planen und Systemkomponenten auswählen - e)
Blitz- und Überspannungsschutzanlagen planen - f)
Energieversorgungs-, Energiewandlungs- und Energiespeichersysteme, auch zur Nutzung regenerativer Energiequellen, planen und Systemkomponenten auswählen - g)
Ersatzstromversorgungsanlagen und ihre Leitungsverlegung planen - h)
geplante Leistung dokumentieren
| | 18 |
2 | Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Beleuchtungssysteme installieren - b)
Ladeinfrastruktur für Elektromobilität installieren - c)
Blindleistungsregelungsanlagen und Filtertechniken installieren
| | |
| | - d)
Antriebssysteme installieren, insbesondere elektrische Maschinen aufstellen, mechanisch und elektrisch anschließen und in Betrieb nehmen, und Schutz gegen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen - e)
elektrische Wärmeerzeuger, Warmwassergeräte und dazugehörige Komponenten installieren - f)
Energieversorgungs-, Energiewandlungs- und Energiespeichersysteme, auch zur Nutzung regenerativer Energiequellen, installieren und in Betrieb nehmen - g)
Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufladungen und zum Schutz gegen Überspannung anwenden und installieren - h)
Ersatzstromversorgungsanlagen installieren - i)
erbrachte Leistungen dokumentieren
| | 18 |
3 | Aufstellen und Inbetriebnehmen von elektrischen und elektronischen Geräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Kommunikationsendgeräte und Kommunikationsanlagen an Breitbandnetze anschließen - b)
Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren - c)
elektrische Verbrauchsgeräte für Haushalt und Gewerbe aufstellen und in Betrieb nehmen
| | 8 |
4 | Installieren und Konfigurieren von Gebäudesystemtechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Gebäudeautomatisierungssysteme installieren, konfigurieren und parametrieren - b)
Kleinsteuerungen installieren und programmieren - c)
Rauchwarnmelder und Gefahrenmeldeanlagen ohne externe Aufschaltung installieren - d)
Gebäudeautomatisierungssysteme testen, ihren Betrieb überwachen sowie Fehler feststellen und beseitigen
| | 12 |
5 | Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Konzepte für Sende- und Empfangsanlagen bewerten - b)
Antennenträger, Antennen und andere Betriebsmittel auswählen - c)
Antennen entsprechend den Empfangsverhältnissen und baulichen Gegebenheiten installieren und erden und Empfangsanlagen installieren - d)
Breitbandkommunikationsanlagen installieren - e)
Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen prüfen und Fehler ermitteln und beseitigen - f)
Prüfprotokolle erstellen
| | 8 |
6 | Durchführen von Wiederholungsprüfungen entsprechend geltender Normen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
durch Kundengespräch Fehler eingrenzen - b)
Leistungsfähigkeit von Systemen prüfen und beurteilen - c)
Diagnosesysteme auswählen und anwenden - d)
elektromagnetische Verträglichkeit beachten - e)
Netze prüfen und netzwerkspezifische Messungen durchführen - f)
elektrische Anlagen instand setzen - g)
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen von Heizungs-, Klima-,Kälte- und Lüftungssystemen prüfen, konfigurieren und instand setzen
| |
14 |
| | - h)
Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten - i)
Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektrischen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuchtungen, durchführen - j)
Rauchwarnmelder und Gefahrenmeldeanlagen ohne externe Aufschaltung prüfen und instand setzen - k)
Sichtprüfungen von Brandschottungen durchführen und Leitungsdurchführungen überprüfen - l)
Wartungsarbeiten durchführen - m)
schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren und der Entsorgung zuführen
| | |
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
| während der gesamten Ausbildung |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
|
während der gesamten Ausbildung |
| | - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
| |