§ 4 ElekMaschBHwOAusbV
Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
- 2.
- Planen und Organisieren der Arbeit,
- 3.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
- Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
- 5.
- Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
- 6.
- Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
- 7.
- Analysieren maschinen- und antriebstechnischer Systeme,
- 8.
- Messen und Auswerten physikalischer Kennwerte an elektrischen Maschinen und Antriebssystemen,
- 9.
- Montieren und Instandsetzen mechanischer Bauteile und Baugruppen,
- 10.
- Herstellen von Wicklungen,
- 11.
- Installieren, Verdrahten und Anschließen von elektrischen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen,
- 12.
- Installieren und Inbetriebnehmen von analogen und digitalen Steuerungen,
- 13.
- Integrieren von elektrischen Maschinen und Anlagen in informationstechnische Systeme und
- 14.
- Instandhalten und Instandsetzen von Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
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