§ 4 ElekMaschBHwOAusbV

Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
2.
Planen und Organisieren der Arbeit,
3.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
4.
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
5.
Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
6.
Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
7.
Analysieren maschinen- und antriebstechnischer Systeme,
8.
Messen und Auswerten physikalischer Kennwerte an elektrischen Maschinen und Antriebssystemen,
9.
Montieren und Instandsetzen mechanischer Bauteile und Baugruppen,
10.
Herstellen von Wicklungen,
11.
Installieren, Verdrahten und Anschließen von elektrischen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen,
12.
Installieren und Inbetriebnehmen von analogen und digitalen Steuerungen,
13.
Integrieren von elektrischen Maschinen und Anlagen in informationstechnische Systeme und
14.
Instandhalten und Instandsetzen von Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.

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