§ 11 ElektroStoffV
EU-Konformitätserklärung
(1) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass
- 1.
- die in § 3 Absatz 1 genannten Stoffbeschränkungen eingehalten werden und
- 2.
- das in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
(2) Die EU-Konformitätserklärung muss
- 1.
- in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen,
- 2.
- die in Anhang VI der Richtlinie 2011/65/EU angegebenen Elemente enthalten und
- 3.
- vom Hersteller regelmäßig aktualisiert werden.
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