§ 1 ElektroTechMstrV
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:
- 1.
- Energie- und Gebäudetechnik,
- 2.
- Automatisierungs- und Systemtechnik sowie
- 3.
- Gebäudesystemintegration.
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