§ 3 EltLastV
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
- Bundeslastverteilerstelle für elektrische Energie,Gebietslastverteilerstelle für elektrische Energie.
(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
- Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie,Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie,Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie.
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