§ 19 ELV
Praxisaufstieg
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung
- 1.
- das 40. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert
- 1.
- im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,
- 2.
- im gehobenen Dienst zwei Jahre und
- 3.
- im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.
(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres
- 1.
- Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und
- 2.
- dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
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