§ 2 EmoG
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
- 2.
- ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,
- a)
- dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
- b)
- dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
- 3.
- ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
- a)
- Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
- b)
- Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
- 4.
- ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
- 5.
- Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
- 6.
- Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.
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