Anlage 1 Ems LV
(zu § 5 Absatz 3)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 262, S. 3)
| Ort der Übernahme des Seelotsen | Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen | a) Empfänger der Lotsenanforderung b) UKW-Kanal c) E-Mail d) Telefonnummer e) Telefax-Nummer | |
| 1. | Von See einlaufende Schiffe | ||
| Lotsenversetzposition bei Leuchttonne „GW/TG“ | Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich zwölf und zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenversetzposition. |
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| Lotsenversetzposition im Bereich der Leuchttonne „Westerems“ | Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich zwölf und zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Leuchttonne „Westerems“. |
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| Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen voraussichtlich weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden. | |||
| 2. | Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe | ||
| Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Ems | Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. |
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Bei der Anforderung muss die Anfahrtszeit des Seelotsen mit öffentlichen Verkehrsmitteln berücksichtigt werden. Bei Abfahren in der Zeit zwischen 21 Uhr und 7 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 18 Uhr angezeigt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.