§ 7 EmsSchEV
Sichtzeichen
(1) Die Regelung des Artikels 4 Abs. 1 Satz 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Abschirmung der Seitenlichter von Binnenschiffen findet nur binnenwärts der seewärtigen Grenze der Zone 1 Anwendung.
(2) Ergänzend zu Artikel 5 der Schifffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Internationalen Regeln nur solche Positionslaternen verwenden, deren Baumuster unter den in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zugelassen ist.
(3) Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein. Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlagen sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen nach Anhang III § 6.06 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung dürfen nicht-elektrische Positionslaternen verwendet werden.
(4) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der Internationalen Regeln muß bei Zollfahrzeugen und Fahrzeugen der Wasserschutzpolizeien und der Bundespolizei der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu führenden Lichtern mindestens 1 m betragen.
(5) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 2 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Führung eines zweiten Topplichtes bei Binnenschiffen von 50 m Länge bis zu 110 m Länge findet auch oberhalb Ems-km 35,785 Anwendung.
(6) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Verwendung von Positionslaternen für Binnenschiffe findet nur bis zur seewärtigen Grenze der Zone 1 Anwendung. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, haben der Fahrzeugführer, der Eigentümer und der Besitzer unverzüglich für eine sachgemäße Instandsetzung oder den Ersatz zu sorgen.
(7) Die Regelung des Artikels 5 Abs. 4 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Höhe der Topplichter für Binnenschiffe findet nur bis zur seewärtige Grenze der Zone 1 Anwendung.
(8) Für die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Abs. 4.
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