§ 30 EMVG

Zwangsgeld

Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach den §§ 23, 24, 27 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 2, § 29 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 27 Absatz 5 ein Zwangsgeld von bis zu fünfhunderttausend Euro festsetzen und vollstrecken.

Fußnote(n):

(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 2 +++)

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