§ 32 EMVG

Vorverfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.

Fußnote(n):

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 +++)

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