§ 32 EMVG
Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Fußnote(n):
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 +++)
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