§ 3 EndlagerVlV
Art und Umfang des Aufwandes
Die Vorausleistungen können erhoben werden, wenn notwendiger Aufwand entstanden ist für
- 1.
- die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung,
- 2.
- den Erwerb von Grundstücken und Rechten,
- 3.
- die Planung,
- 4.
- die Erkundung,
- 5.
- die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen,
- 6.
- die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung.
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