§ 12 EndlSiUntV

Ableitung des Erkundungs-, Forschungs- und Entwicklungsbedarfs

(1) Anhand der Bewertung des Endlagersystems und der Ungewissheiten nach den §§ 10 und 11 sind 1. aufbauend auf den identifizierten geowissenschaftlichen Kenntnisdefiziten im Untersuchungsraum standortbezogene Erkundungsbedarfe zu identifizieren, darzustellen und hinsichtlich ihrer Relevanz für die Sicherheit des Endlagersystems zu priorisieren, 2. sonstige Forschungs- und Entwicklungsbedarfe zu identifizieren, darzustellen und hinsichtlich ihrer Relevanz für die Sicherheit des Endlagersystems zu priorisieren. Zu den Erkundungs-, Forschungs- und Entwicklungsbedarfen nach den Nummern 1 und 2 ist jeweils darzustellen, welche Zeitdauer für ihre Bearbeitung voraussichtlich erforderlich ist. (2) In den weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzesterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ist zusätzlich darzustellen, welche der Erkundungsbedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Prüfkriterium nach § 16 Absatz 2 Satz 3 des Standortauswahlgesetzes geeignet erscheinen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.