§ 25 EnergieStG
Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als
- 1.
- zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
- 2.
- zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.
(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.
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