§ 3 EnSimiMaV
Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
(1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen:
- 1.
- bis zum 30. September 2023
- a)
- in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder
- b)
- in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,
- 2.
- bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1.
- das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde,
- 2.
- innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder
- 3.
- das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
(3) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
- 1.
- eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4,
- 2.
- eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
- 3.
- die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
- 4.
- die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
(4) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.
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