§ 12 EnStatG

Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die nach den §§ 3, 4 Absatz 3, den §§ 5, 7 und 8 durchzuführenden Erhebungen

1.
die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben,
2.
einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, soweit dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der Energiepolitik erforderlich ist und soweit durch gleichzeitige Aussetzung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden dürfen Erhebungsmerkmale, die die Höhe von Umsätzen, von Einnahmen oder von Gewinnen, die Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung betreffen,
3.
die Erhebung von Erhebungsmerkmalen anzuordnen, soweit die Erhebung zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Erhebungen nach § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 6 einzelne Erhebungsmerkmale auszusetzen oder einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, die Periodizität der Erhebungen zu verkürzen oder zu verlängern, die Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies in Übereinstimmung mit der Übermittlungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1, L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 431/2014 (ABl. L 131 vom 1.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geschieht und die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt.

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