§ 14 EntschFinV
Bemessung und Fälligkeit
(1) Die einmalige Zahlung beträgt 0,2 Prozent der gedeckten Einlagen, die bei dem CRR-Kreditinstitut am 31. Dezember des Vorjahres vorhanden waren, mindestens jedoch 25 000 Euro.
(2) Die einmalige Zahlung wird mit der Bekanntgabe des Bescheids fällig.
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