Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in einem Abrechnungsjahr setzt voraus, dass ein CRR-Kreditinstitut
- 1.
mit der Entschädigungseinrichtung einen Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach
§ 21 und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach
§ 27 abgeschlossen hat, die einmalig, spätestens aber bis zum 30. Juni eines Abrechnungsjahres abzuschließen sind, und
- 2.
bis spätestens zum 1. September des jeweiligen Abrechnungsjahres mit der Entschädigungseinrichtung für das Abrechnungsjahr die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach
§ 22 vereinbart und die Zahlungsverpflichtung durch Leistung von Finanzsicherheiten nach Maßgabe des
§ 26 abgesichert hat.
Die in Satz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Ein CRR-Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, eine Zahlungsverpflichtung zu erbringen.