§ 29 EntschFinV
Verwaltung von Finanzsicherheiten
(1) Die Entschädigungseinrichtung kann einen Dritten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten beauftragen. Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen der Entschädigungseinrichtung, dem CRR-Kreditinstitut und dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.
(2) Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von den CRR-Kreditinstituten zu tragen. Erfolgt die Sicherheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentragungspflicht der CRR-Kreditinstitute in der Vereinbarung zu regeln.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.