§ 31 EntschFinV

Anzeige- und Informationspflichten

(1) Ein CRR-Kreditinstitut, das eine Zahlungsverpflichtung nach § 19 übernommen hat, ist verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung unverzüglich alle Umstände anzuzeigen, die die Fähigkeit des CRR-Kreditinstituts beeinträchtigen könnten, der Zahlungsverpflichtung oder dem Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nachzukommen.

(2) Anzeigepflichtig sind insbesondere

1.
Herabstufungen des CRR-Kreditinstituts durch externe Ratingagenturen in beauftragten Ratings,
2.
wesentliche aufsichtsrechtliche oder geschäftliche Veränderungen und
3.
Verschlechterungen der als Finanzsicherheiten überlassenen risikoarmen Schuldtitel.

(3) Die Entschädigungseinrichtung kann den CRR-Kreditinstituten im Rahmenvertrag weitere Anzeige- oder Informationspflichten in Bezug auf die gestellten Finanzsicherheiten auferlegen.

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