§ 1 EntschRG
Die Ehrenpensionen und Hinterbliebenenpensionen aufgrund der Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene vom 20. September 1976, die nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1214) mit Maßgaben fortgilt, werden nach den folgenden Vorschriften als Entschädigungsrenten weitergezahlt.
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