§ 4 EntsorgFondsGZVereinnV
Schriftliche Zahlungsaufforderung
Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:
- 1.
- wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
- 2.
- Höhe des zu zahlenden Betrags,
- 3.
- Frist für die Leistung der Zahlung.
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