§ 101 EnWG

Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.

Fußnote(n):

(+++ § 101: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)

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