§ 117b EnWG
Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
- 1.
- die Vorbereitung des Verfahrens,
- 2.
- den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,
- 3.
- die Festlegung des Prüfungsrahmens,
- 4.
- den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
- 5.
- die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,
- 6.
- die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
- 7.
- die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
- 8.
- die Beteiligung anderer Behörden und
- 9.
- die Bekanntgabe der Entscheidung.
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