§ 35g EnWG

Anwendungsbestimmungen

(1) Der § 35b Absatz 5 Satz 3 ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

(2) Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.