§ 6 EpiAAppOAbwV

Übergangsregelung

Für Studierende oder Auszubildende, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Famulatur oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort.

Fußnote(n):

(+++ § 6: Inkraft gem. Art. 4 Abs. 1 V v. 3.7.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1 mWv 4.7.2020 +++)

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