§ 11 EPSPV

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße; Belehrung

(1) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(2) Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss von einer Prüfung und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für „nicht bestanden“ erklärt werden.

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