§ 7 EPSPV
Prüfungstermine und Prüfungsorte
(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.
(2) Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.
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