§ 20 EPSV
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
(1) Der Prüfsachverständige hat über jede von ihm durchgeführte Prüftätigkeit Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen hat der Prüfsachverständige mit dem Datum ihrer Anfertigung zu versehen und zu unterzeichnen.
(2) Der Prüfsachverständige hält das Ergebnis seiner Prüfung in einem Prüfbericht fest. Der Prüfbericht ist nachvollziehbar zu fassen. Er ist zu unterzeichnen sowie mit dem Datum seiner Fertigstellung und mit dem nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu verwendenden Stempel zu versehen.
(3) Der Prüfsachverständige ist verpflichtet, folgende Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren:
- 1.
- die Aufzeichnungen seiner Prüfergebnisse und
- 2.
- sonstige Unterlagen, die sich auf die durchgeführten Prüfungen und seine Tätigkeit als Prüfsachverständiger beziehen.
(4) Werden die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 auf Datenträgern gespeichert, muss der Prüfsachverständige durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
- 1.
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind,
- 2.
- innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können und
- 3.
- nicht nachträglich geändert werden können.
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