§ 24 EPSV
Überwachung
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Prüfsachverständigen regelmäßig.
(2) Die Überwachung kann insbesondere erfolgen in Form
- 1.
- einer Durchsicht von Arbeitsergebnissen,
- 2.
- einer Begleitung bei der Durchführung von Prüfungen,
- 3.
- einer Befragung,
- 4.
- einer Auditierung oder
- 5.
- einer Auswertung von elektronisch gespeicherten Arbeitsergebnissen.
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