§ 7 EPSV
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
- 1.
- durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Prüfsachverständigen gegenüber der zuständigen Behörde,
- 2.
- mit der Vollendung des 70. Lebensjahres des Prüfsachverständigen oder
- 3.
- mit dem Ablauf der Geltungsdauer der Anerkennung.
(2) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen, wenn bei der Erteilung der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hat.
(3) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn der Prüfsachverständige
- 1.
- die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
- 2.
- nicht über einen Versicherungsschutz gemäß § 16 verfügt oder
- 3.
(4) Die Regelungen der §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(5) Der Anerkennungsbescheid ist unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen ist, zurückgenommen oder widerrufen wird.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.