Anlage 1 EPSV
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2083)
1. | Eisenbahn- und Verwaltungsrecht |
1.1 | Grundkenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, insbesondere im Verwaltungsverfahren, |
1.2 | vertiefte Kenntnisse über den Ablauf der einschlägigen eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren, |
1.3 | vertiefte Kenntnisse über die Rolle des Prüfsachverständigen im Genehmigungsverfahren, insbesondere auch in Abgrenzung zu den anderen Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens, |
1.4 | Grundkenntnisse im Eisenbahnrecht, insbesondere über die anerkannten Regeln der Technik. |
2. | Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik |
Grundkenntnisse über die Anforderungen im Eisenbahnbereich, insbesondere in Bezug auf die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. | |
3. | Technik des Fach- und Teilgebietes |
Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen theoretische Grundlagen und Baupraxis in dem Fach- oder Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird. | |
4. | Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen) |
4.1 | Vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, ob mindestens die gleiche Sicherheit wie bei der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist, |
4.2 | für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die anhand eines Vergleichs mit einem Referenzsystem geführt worden sind, |
4.3 | für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die über eine explizite Risikoabschätzung geführt worden sind. |
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