§ 22 ErbbauRG
Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke
- 1.
- 2.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.