ErbStRG

§ 7 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ist bei Ehegatten, die auf Grund einseitiger Erklärung nach Artikel 8 I Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) im Güterstand der Gütertrennung leben, bis zum 31. Dezember 1974 nicht anzuwenden.

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