§ 5 ERechV
Inhalt der elektronischen Rechnung
(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- eine Leitweg-Identifikationsnummer,
- 2.
- die Bankverbindungsdaten,
- 3.
- die Zahlungsbedingungen und
- 4.
- die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:
- 1.
- die Lieferantennummer,
- 2.
- eine Bestellnummer.
(3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.
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