§ 5 EReg-BGebV

Alt-Sachverhalte

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die nach dem 2. September 2016 und vor dem 15. Mai 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, gilt die Anlage mit Wirkung ab dem 24. Mai 2019.

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