§ 20 ERegG
Vereinbarungen zwischen einem Zugangsberechtigten und dem Betreiber der Schienenwege oder einer Serviceeinrichtung
(1) Der Betreiber der Schienenwege schließt mit jedem Zugangsberechtigten die erforderlichen Vereinbarungen über
- 1.
- die Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung,
- 2.
- das zu entrichtende Entgelt und
- 3.
- die sonstigen Nutzungsbedingungen.
(2) Die Bedingungen dieser Vereinbarungen müssen angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Betreiber einer Serviceeinrichtung.
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