§ 73 ERegG
Vorabprüfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 innerhalb von
- 1.
- zehn Arbeitstagen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 1 und 3,
- 2.
- einem Arbeitstag die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 2,
- 3.
- sechs Wochen die beabsichtigte Entscheidung nach § 72 Satz 1 Nummer 4,
- 4.
- sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung nach § 72 Satz 1 Nummer 5,
- 5.
- sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 6 und
- 6.
- sechs Wochen die beabsichtigte Festlegung nach § 72 Satz 1 Nummer 7
(2) Vor Ablauf der Frist
- 1.
- kann das betreffende Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 erfasste beabsichtigte Entscheidung oder Festlegung dem Zugangsberechtigten nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf mitteilen oder die Festlegung der Kapazitätsverteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 nur als rechtlich nicht bindenden Entwurf veröffentlichen und
- 2.
- treten die in Absatz 1 Nummer 4 erfassten Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen sowie Entgeltgrundsätze und die Festlegung der Entgelthöhen nicht in Kraft.
- 1.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 eine wirksame Mitteilung oder Veröffentlichung möglich ist und
- 2.
- in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich ist.
(3) Übt die Regulierungsbehörde ihr Ablehnungsrecht aus,
- 1.
- ist im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde zu entscheiden,
- 2.
- treten im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen einschließlich der vorgesehenen Entgeltgrundsätze oder die Festlegung der Entgelthöhen im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft und dürfen insoweit nicht angewendet werden,
- 3.
- sind die Trassen im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 unter Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde neu festzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf eine Unterrichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach § 72 ganz oder teilweise im Voraus verzichten, wenn eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die beabsichtigte Entscheidung, Neufassung, Änderung oder Festlegung nicht zu erwarten ist.
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