§ 7 ErgAnzV
Eigenhandel
Anzeigepflichtige, die den Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
- 1.
- eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Wege des Eigenhandels angeschafft und veräußert werden;
- 2.
- eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;
- 3.
- eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den verkauften Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.