§ 2 ERPBürgschG
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit wird ermächtigt, namens der Bundesrepublik Deutschland für das ERP-Sondervermögen mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers der Finanzen nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften bis zum Gesamtbetrag von zweihundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen. Diese Ermächtigung gilt für Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften, die außerhalb des Rahmens des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens übernommen werden sollen.
Fußnote(n):
§ 2 erster Kursivdruck: Jetzt Bundesminister für Wirtschaft
§ 2 zweiter Kursivdruck: Jetzt vierhundert, vgl. § 1 Abs. 1 ERPBürgschG 2 660-2
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