§ 20 ErsatzbaustoffV
Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen
(1) Die nachstehend genannten mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. Einzuhalten ist eine Mindesteinbaumenge
- 1.
- von mindestens 250 Kubikmetern für
- a)
- Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2,
- b)
- Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2,
- c)
- Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2,
- 2.
- von mindestens 50 Kubikmetern für
- a)
- Braunkohlenflugasche – BFA,
- b)
- Steinkohlenkesselasche – SKA,
- c)
- Steinkohlenflugasche – SFA,
- d)
- Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1,
- e)
- Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1,
- f)
- Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2,
- g)
- Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1,
- h)
- Gießereirestsand – GRS sowie
- i)
- Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS.
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.
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