Anlage 5 ESanMV
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1787)
Förderfähig sind folgende Anlagensysteme:
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- Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,20 W/(m3/h) aufweisen.
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- Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen
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- ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent≤ 0,45 W/(m3/h) oder
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- ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m3/h)
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- Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen
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- ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG≥ 75 Prozent bei
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- einer jahreszeitbedingten Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) und
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- eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,45 W/(m3/h)
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- Kompaktgeräte ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird. Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946‑6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.
Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.
Fußnote(n):
(+++ Anlage 5: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.