§ 40 ESBO

Fahrgeschwindigkeit

(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von

1.
der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
2.
der Art und Länge der Züge (§ 34),
3.
den Bremsverhältnissen (§ 35),
4.
den Streckenverhältnissen,
5.
den betrieblichen Verhältnissen
und von den Vorschriften der folgenden Absätze.

(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt

1.
für durchgehend gebremste Züge:
80 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,
60 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm;
2.
für Züge ohne durchgehende Bremse:
50 km/h;
3.
für Züge mit Rollfahrzeugen:
30 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,
20 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm.

(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt bei Zügen nach Absatz 2 Nr. 1 nur 50 km/h, wenn

1.
führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
2.
bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.

(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren, über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3 EBO) höchstens 20 km/h.

(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 40 km/h fahren.

(6) Hilfszüge dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten höchstens mit 10 km/h befahren werden.

(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit von Zügen ohne Rollfahrzeuge betragen

1.
bei dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm:

                     R          1,5
V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
11,8 1,0
2.
bei dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm:

                     R           1,5
V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
11,8 0,75
V = Geschwindigkeit in km/h
R = Bogenhalbmesser in m
ü = Überhöhung in mm.

(8) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 100 m darf die Geschwindigkeit von Zügen mit Rollfahrzeugen höchstens 20 km/h betragen.

(9) Für Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.

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