§ 46 ESBO
Besetzen der Züge mit Zugbegleitern
(1) Die Züge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes zugelassen ist.
(2) Bei zweimänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs oder bei zwei einmännig besetzten Triebfahrzeugen dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
- 1.
- einzeln oder zu zweit fahrende Lokomotiven,
- 2.
- Dienstzüge,
- 3.
- Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge,
- 4.
- Güterzüge,
- 5.
- Leerreisezüge.
(3) Bei einmänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
- 1.
- Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge mit Sicherheitsfahrschaltung, wenn das Schließen der Wagentüren vom Triebfahrzeugführer überwacht wird oder wenn sie vom führenden Fahrzeug aus geschlossen werden,
- 2.
- Güter- und Leerreisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung,
- 3.
- einzeln fahrende Kleinlokomotiven und einzeln fahrende Nebenfahrzeuge, die wie Züge behandelt werden, bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h,
- 4.
- andere einzeln fahrende Triebfahrzeuge mit Sicherheitsfahrschaltung.
(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 dürfen bis zu fünf Wagen, im Falle der Nummer 4 aber bis zu 10 Fahrzeuge angehängt werden. Sie sind an die durchgehende Bremse anzuschließen und sollen nicht mit Reisenden besetzt sein.
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