§ 73a EStDV 1955
Begriffsbestimmungen
(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
- 1.
- des Designgesetzes,
- 2.
- des Patentgesetzes,
- 3.
- des Gebrauchsmustergesetzes oder
- 4.
- des Markengesetzes
Fußnote(n):
(+++ § 73a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 +++)
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