§ 2 EStrCHEVRegAusfG
Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. das in § 1 Absatz 2 Satz 1 anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der Ruhestandsbezüge nach Schweizer Recht zu bestimmen;
2. die Zuständigkeit nach Nummer 1 auf das Bundeseisenbahnvermögen zu übertragen.
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