§ 1 EstrMstrV
Berufsbild
(1) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Herstellen und Legen von Estrichen als Unterböden für Beläge sowie als Nutzböden unter Verwendung von Bindemitteln, insbesondere von Anhydrit, Kunstharz, Magnesia und Zement, einschließlich Herstellen von schwimmenden Estrichen,
- 2.
- Herstellen und Legen von Industrieböden, insbesondere von Hartstoffestrichen, Magnesiaestrichen, bitumen- oder kunstharzgebundenen Estrichen,
- 3.
- Herstellen und Verlegen von Hohlraum- und Doppelböden,
- 4.
- Herstellen von Heizestrichen,
- 5.
- Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
- 6.
- Auftragen und Verlegen von Sperr- und Dämmschichten,
- 7.
- Auftragen von Kunstharzschichten und Versiegelungen,
- 8.
- Herstellen und Anbringen von Sockeln in Verbindung mit Legen von Estrichen und Verlegen von Belägen,
- 9.
- Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen, insbesondere aus Kunststoffen und Textilien.
(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Eignung sowie über Schutz, Nachbehandlung und Pflege von Estrichen und Belägen,
- 2.
- Kenntnisse der Erstarrungs- und Erhärtungsvorgänge,
- 3.
- Kenntnisse über schädliche Einflüsse auf Baustoffe und Bauteile für die Estrichherstellung,
- 4.
- Kenntnisse der produktbezogenen Güteanforderungen und über Prüfverfahren,
- 5.
- Kenntnisse des Wärme- und Schallschutzes sowie über Brand- und Feuerschutz,
- 6.
- Kenntnisse über Baukonstruktionen und Ausbauarbeiten, soweit diese mit den Arbeiten des Estrichlegers in Verbindung stehen,
- 7.
- Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,
- 8.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Arbeitsverfahren und -techniken sowie der Meßverfahren,
- 9.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe sowie deren Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung,
- 10.
- Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 11.
- Kenntnisse der Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen, der berufsbezogenen Normen, über die Vorschriften des Baurechts sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- 12.
- Beurteilen und Vorbereiten des Untergrunds,
- 13.
- Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen von Meterrissen und Herstellung von Höhenlehren,
- 14.
- Schützen angrenzender Bauteile gegen Verunreinigung sowie Isolieren gegen Einwirkung aggressiver Stoffe,
- 15.
- Abdichten des Untergrunds gegen nichtdrückendes Wasser,
- 16.
- Nässen und Einschlämmen des Untergrunds bei Verbundestrichen, Herstellen von Voranstrichen und Haftbrücken,
- 17.
- Herstellen und Einbringen der Mörtel für Estriche sowie Betonböden einschließlich Beimischen von Farben, Hartstoffen und anderen Zuschlägen und Zusätzen sowie Verdichten und Bearbeiten der Oberflächen,
- 18.
- Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsockeln aus Estrichmörtel,
- 19.
- Verlegen von Estrichbewehrungen,
- 20.
- Herstellen und Ausfüllen von Fugen,
- 21.
- Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen,
- 22.
- Herstellen von Ausgleichsestrichen und Schutzschichten,
- 23.
- Einbauen von Schienen und Rahmen,
- 24.
- Spachteln von Estrichflächen,
- 25.
- Schleifen, Ölen und Wachsen von Estrichen,
- 26.
- Verarbeiten von Reaktionsharzen und sonstigen Kunstharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen sowie für Beläge und Estriche,
- 27.
- Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
- 28.
- Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Plattenbelägen, Bahnenbelägen und Sockeln,
- 29.
- Anfertigen von Verlegeskizzen und Werkplänen,
- 30.
- Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen,
- 31.
- Aufmessen von Estrich- und Bodenflächen,
- 32.
- Bedienen und Pflegen der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
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