§ 1 EstrMstrV

Berufsbild

(1) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Herstellen und Legen von Estrichen als Unterböden für Beläge sowie als Nutzböden unter Verwendung von Bindemitteln, insbesondere von Anhydrit, Kunstharz, Magnesia und Zement, einschließlich Herstellen von schwimmenden Estrichen,
2.
Herstellen und Legen von Industrieböden, insbesondere von Hartstoffestrichen, Magnesiaestrichen, bitumen- oder kunstharzgebundenen Estrichen,
3.
Herstellen und Verlegen von Hohlraum- und Doppelböden,
4.
Herstellen von Heizestrichen,
5.
Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
6.
Auftragen und Verlegen von Sperr- und Dämmschichten,
7.
Auftragen von Kunstharzschichten und Versiegelungen,
8.
Herstellen und Anbringen von Sockeln in Verbindung mit Legen von Estrichen und Verlegen von Belägen,
9.
Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen, insbesondere aus Kunststoffen und Textilien.

(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Eignung sowie über Schutz, Nachbehandlung und Pflege von Estrichen und Belägen,
2.
Kenntnisse der Erstarrungs- und Erhärtungsvorgänge,
3.
Kenntnisse über schädliche Einflüsse auf Baustoffe und Bauteile für die Estrichherstellung,
4.
Kenntnisse der produktbezogenen Güteanforderungen und über Prüfverfahren,
5.
Kenntnisse des Wärme- und Schallschutzes sowie über Brand- und Feuerschutz,
6.
Kenntnisse über Baukonstruktionen und Ausbauarbeiten, soweit diese mit den Arbeiten des Estrichlegers in Verbindung stehen,
7.
Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen,
8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Arbeitsverfahren und -techniken sowie der Meßverfahren,
9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe sowie deren Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung,
10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
11.
Kenntnisse der Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen, der berufsbezogenen Normen, über die Vorschriften des Baurechts sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
12.
Beurteilen und Vorbereiten des Untergrunds,
13.
Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen von Meterrissen und Herstellung von Höhenlehren,
14.
Schützen angrenzender Bauteile gegen Verunreinigung sowie Isolieren gegen Einwirkung aggressiver Stoffe,
15.
Abdichten des Untergrunds gegen nichtdrückendes Wasser,
16.
Nässen und Einschlämmen des Untergrunds bei Verbundestrichen, Herstellen von Voranstrichen und Haftbrücken,
17.
Herstellen und Einbringen der Mörtel für Estriche sowie Betonböden einschließlich Beimischen von Farben, Hartstoffen und anderen Zuschlägen und Zusätzen sowie Verdichten und Bearbeiten der Oberflächen,
18.
Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsockeln aus Estrichmörtel,
19.
Verlegen von Estrichbewehrungen,
20.
Herstellen und Ausfüllen von Fugen,
21.
Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen,
22.
Herstellen von Ausgleichsestrichen und Schutzschichten,
23.
Einbauen von Schienen und Rahmen,
24.
Spachteln von Estrichflächen,
25.
Schleifen, Ölen und Wachsen von Estrichen,
26.
Verarbeiten von Reaktionsharzen und sonstigen Kunstharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen sowie für Beläge und Estriche,
27.
Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten,
28.
Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Plattenbelägen, Bahnenbelägen und Sockeln,
29.
Anfertigen von Verlegeskizzen und Werkplänen,
30.
Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen,
31.
Aufmessen von Estrich- und Bodenflächen,
32.
Bedienen und Pflegen der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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