Anlage EU-FahrgRBusBGebV

(zu § 1 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 485)

Gegenstand (individuell zurechenbare öffentliche Leistung)RechtsgrundlageGebühr
1. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
270 Euro
2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festgestellt wurde§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
380 Euro
3. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit nicht von Nummer 1 umfasst§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
260 Euro
4. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder Verhütung von künftigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß festgestellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist§ 4 Absatz 1
EU-FahrgRBusG
385 Euro

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