§ 2 EU-FahrgRSchV
Subsidiäre Beschwerde
Beschwerden nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind zunächst unmittelbar beim Beförderer einzureichen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
Beschwerden nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind zunächst unmittelbar beim Beförderer einzureichen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.